Satzung

(in der überarbeiteten Form vom 07.04.2022)

§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen
„Turn- und Sportverein Reichertshausen e.V.“. Er hat seinen Sitz in Reichertshausen und ist unter AZ: VR 20053 im Vereinsregister beim Amtsgericht Ingolstadt eingetragen.

§ 2 Mitgliedschaft im BLSV
Der Verein ist Mitglied des Bayerischen Landes-Sportverbandes e. V. und erkennt dessen Satzung an.

§ 3 Vereinszweck und Gemeinnützigkeit
1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar – gemeinnützige – Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung 1977 (AO 1977).
Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Förderung
der Allgemeinheit auf dem Gebiet des Sports; im Einzelnen durch:
– Abhaltung von geordneten Turn-, Sport- und Spielübungen
– Instandhaltung des Sportplatzes und des Vereinsheimes sowie der Turn- und Sportgeräte
– Durchführung von Versammlungen, Vorträgen, Kursen und sportlichen Veranstaltungen
– Ausbildung und Einsatz von sachgemäß vorgebildeten Übungsleitern
2) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet
werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
5) Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

§ 4 Mitgliedschaft
1) Mitglied kann jede natürliche Person werden, die schriftlich beim Vorstand um Aufnahme nachsucht.
2) Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Lehnt dieser den Aufnahmeantrag ab, so steht dem Betroffenen die Berufung an den Vereinsausschuss zu. Dieser entscheidet endgültig. Die Ablehnung eines Aufnahmegesuches ist schriftlich mitzuteilen.
Sie braucht nicht begründet werden.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
1) Die Mitgliedschaft endet durch Austrittserklärung, Ausschluss oder Tod.
2) Der schriftlich dem Verein zu erklärende Austritt ist jederzeit zum Ende des Geschäftsjahres unter Einhaltung einer Frist von einem Monat möglich. Ausgetretene bzw. ausgeschlossene Mitglieder verlieren jedes Anrecht an den Verein und seine Einrichtungen.
3 ) Ein Mitglied kann aus dem Verein auf Antrag eines anderen Mitglieds oder eines Organs ausgeschlossen werden,
a) wenn das Mitglied trotz schriftlicher Mahnung seiner Beitragspflicht nicht nachgekommen ist;
b) wenn das Mitglied in erheblicher Weise gegen den Vereinszweck verstößt;
c) wenn das Mitglied wiederholt in grober Weise gegen die Vereinssatzung und/oder Ordnungen bzw. gegen die Interessen des Vereins oder gegen Beschlüsse und/oder Anordnungen der Vereinsorgane verstößt;
d) wenn es sich unehrenhaft verhält, sowohl innerhalb als auch außerhalb des Vereinslebens;
e) wenn das Mitglied die Amtsfähigkeit (§45 StGB) verliert.
4) Über den Ausschluss entscheidet mit 2/3 Mehrheit der Vereinsausschuss. Dem Mitglied ist vorher Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Gegen den Beschluss des Vereinsausschusses ist innerhalb von vier Wochen nach seiner Bekanntgabe die schriftliche Anrufung der Mitgliederversammlung
zulässig. Diese entscheidet alsdann mit 2/3 Mehrheit auf ihrer ordentlichen Mitgliederversammlung – sofern vorher keine außerordentliche Mitgliederversammlung stattfindet – endgültig.
Der Betreffende kann den Ausschlussbeschluss der Mitgliederversammlung binnen eines Monats gerichtlich anfechten. Die Anfechtung hat keine aufschiebende Wirkung. Ficht das Mitglied den Ausschlussbeschluss nicht binnen eines Monats nach Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung gerichtlich an, so wird der Beschluss wirksam. Eine gerichtliche Anfechtung ist dann nicht mehr möglich. Die Frist beginnt jeweils mit Zustellung des Ausschlussbeschlusses.
5) Wenn es die Interessen des Vereins gebieten, kann der Vereinsausschuss seinen Beschluss schon vor der Rechtswirksamkeit für vorläufig vollziehbar erklären.
6) Die Wiederaufnahme eines ausgeschlossenen Mitglieds ist frühestens nach Ablauf eines Jahres möglich. Über den Antrag entscheidet das Organ, das letztlich über den Ausschluss entschieden hat.
7) Ein Mitglied kann aus den gleichen wie in 3) genannten Gründen durch einen Verweis oder durch eine Geldbuße bis zum Betrag von Euro 50,– und/oder mit einer Sperre von längstens einem Jahr an der Teilnahme an sportlichen oder sonstigen Veranstaltungen des Vereins oder der
Verbände, welchen der Verein angehört, gemaßregelt werden. Gegen diese Maßregeln ist ein Rechtsmittel ausgeschlossen.
f) Alle Beschlüsse sind dem betroffenen Vereinsmitglied mittels eines eingeschriebenen Briefes zuzustellen; die Wirkung des Ausschlussbeschlusses tritt jedoch bereits mit der Beschlussfassung ein.

§ 6 Organe des Vereins
Vereinsorgane sind:
a) der Vorstand
b) der Vereinsausschuss
c) die Mitgliederversammlung

§ 7 Vorstand
1) Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem
1. Vorsitzenden
2. Vorsitzenden
3. Vorsitzenden, der zugleich das Amt des Schatzmeisters innehat.
Der 1. Vorsitzende vertritt den Verein allein, der 2. und 3. Vorsitzende vertreten ihn gemeinsam, gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB. Im Innenverhältnis gilt, dass der 2. und 3. Vorsitzende nur im Falle einer Verhinderung des 1. Vorsitzenden zu dessen Vertretung
berechtigt sind.
2) Der Vorstand wird jeweils auf die Dauer von zwei Jahren bis zur folgenden satzungsgemäßen Neuwahl durch die Mitgliederversammlung gewählt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf der Amtsperiode aus, so ist vom Vereinsausschuss innerhalb von 21 Tagen ein neues Vorstandsmitglied für die restliche Zeit bis zur nächsten satzungsgemäßen Neuwahl zu wählen.
3. Eine Wiederwahl ist möglich.
4. Verschiedene Vorstandsämter können von einer Person nur dann wahrgenommen werden, wenn ein Vorstandsmitglied frühzeitig ausscheidet und dieses Amt durch eine Nachwahl im Vereinsausschuss nicht besetzt werden kann. Das gilt jedoch nur bis zur nächsten Mitgliederversammlung. Insbesondere können jedoch Vorstandsmitglieder kein weiteres Amt in einem Aufsichtsorgan des Vereines wahrnehmen.
5) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.
Er führt die einfachen Geschäfte der laufenden Verwaltung selbständig. Bei Geschäften über 3000,– EUR sowie für Grundstücksgeschäfte jeglicher Art einschließlich der Aufnahme von Belastungen ist die vorherige Zustimmung des Vereinsausschusses, bei dessen Ablehnung die der Mitgliederversammlung erforderlich.
6) Eine Vorstandssitzung kann von jedem Vorstandsmitglied einberufen werden. Einer vorherigen Mitteilung des Beschlussgegenstandes bedarf es nicht.
7) Der Vorstand ist unter Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB ermächtigt, Änderungen oder Ergänzungen der Satzung vorzunehmen, die zur Behebung gerichtlicher oder behördlicher Beanstandungen erforderlich oder zweckdienlich sind.
8) Vorstandsmitglieder nach § 7 Abs. 1 können nur Vereinsmitglieder werden.

§ 8 Vereinsausschuss
1) Der Vereinsausschuss besteht aus
a) den Vorstandsmitgliedern
und
b) den Beiräten
2) Die Aufgaben des Vereinsausschusses liegen in der ständigen Mitwirkung bei der Führung der Geschäfte durch den Vorstand. Dem Vereinsausschuss stehen insbesondere die Rechte nach § 4 Abs. 2, § 5 Abs. 4 dieser Satzung zu.
3) Der Vereinsausschuss können durch die Mitgliederversammlung weitergehende Aufgaben zugewiesen werden. Im Übrigen nimmt er die Aufgaben wahr, die für kein anderes Vereinsorgan ausdrücklich bestimmt ist.
4) Der Vereinsausschuss tritt mindestens zweimal im Jahr zusammen oder wenn 1/3 seiner Mitglieder dies beantragen. Die Mitglieder des Vereinsausschusses können zur Vorstandssitzung geladen werden. Ein Stimmrecht steht ihnen nicht zu.
5) Dem Vereinsausschuss müssen als Beiräte angehören:
– die überfachliche Frauenwartin
– die überfachliche Jugendleiterin
– der überfachliche Jugendleiter und
– die Leiter der einzelnen Abteilungen
– der/die Schriftführer/in
6) Über die Sitzung des Vereinsausschusses ist eine Niederschrift aufzunehmen und vom Sitzungsleiter sowie einem Schriftführer zu unterzeichnen.

§ 9 Aufwandsentschädigungen
1) Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeführt.
2) Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer angemessenen  Aufwandsentschädigung auch über den Höchstsatz nach § 3 Nr. 26 a EStG ausgeübt werden.
3) Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit nach Absatz b) trifft der Vorstand. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung.
4) Der Vorstand ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu beauftragen. Maßgebend ist die Haushaltslage des Vereins.
5) Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon usw. 
6) Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von 3 Monaten nach Quartalsende nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit Belegen und Aufstellungen, die prüffähig sein müssen, nachgewiesen werden.

§ 10 Mitgliederversammlung
1) a) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Kalenderjahr statt. Wahlberechtigt und wählbar sind alle Mitglieder, die am Tag der Versammlung das 18. Lebensjahr vollendet haben.
b) In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied 1 Stimme. Die Übertragung der Ausübung des Stimmrechts auf andere Mitglieder ist nicht zulässig.
2) Die Mitgliederversammlung beschließt über den Vereinsbeitrag, die Entlastung des Vorstandes, die Wahl des Vorstandes, die Entlastung und Wahl der Vereinsausschussbeiräte, über Satzungsänderungen sowie über alle Punkte, die Gegenstand der Tagesordnung sind.
3) Die Kassenprüfer werden von der Mitgliederversammlung gewählt.
4) a) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand mit einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung durch schriftliche Einladung an die dem Verein letzte bekannte Mitgliedsadresse einberufen. Das Einladungsschreiben gilt als zugegangen, wenn es an die letzte vom Vereinsmitglied bekannt gegebene Adresse/E-Mail-Adresse gerichtet ist. Als schriftliche Einladung gilt auch die elektronische Post per E-Mail.
b) Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem anderen Mitglied des Vorstands geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Leiter.
c) Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Jedes Vereinsmitglied kann bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Über Anträge zur Tagesordnung, die vom Vorstand nicht aufgenommen wurden oder die erstmals in der Mitgliederversammlung gestellt werden, entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder; dies gilt nicht für Anträge, die eine Änderung der Satzung, Änderungen der Mitgliedsbeiträge oder die Auflösung des Vereins zum Gegenstand haben.
5) Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit, soweit die Satzung oder das Gesetz nichts anderes bestimmt. Eine Stimmenthaltung wird als ungültige Stimme gewertet.
6) Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Diese ist vom Sitzungsleiter und einem Mitglied des Vereinsausschusses zu unterzeichnen.
7) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist auf Verlangen von 1/5 der Mitglieder oder auf Beschluss des Vereinsausschusses einzuberufen.
8) Die Art der Abstimmung wird durch den Versammlungsleiter festgelegt. Eine geheime Abstimmung ist erforderlich, wenn ein Drittel der erschienenen wahl-/stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.

§ 11 Abteilungen
Für die im Verein betriebenen Sportarten können mit Genehmigung des Vereinsausschusses Abteilungen gebildet werden. Den Abteilungen steht nach Maßgabe der Beschlüsse des Vereinsausschusses das Recht zu, in ihrem eigenen Bereich tätig zu sein. Die Abteilungen können kein eigenes Vermögen bilden.

§ 12 Mitgliedsbeiträge, Spenden Zuschüsse
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Alle Einnahmen (Aufnahmegebühren, Mitgliederbeiträge, Spenden, Zuschüsse und etwaige Gewinne) dürfen nur zur Erreichung des satzungsgemäßen Zweckes verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglied auch keine sonstigen Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 13 Kassenprüfung
1) Von der Mitgliederversammlung sind zwei Kassenprüfer für die Dauer von zwei Jahren (analog zur Wahl des Vorstandes) zu wählen. Die Kasse muss von ihnen mindestens einmal im Jahr rechnerisch und sachlich geprüft werden. Die Kassenprüfer haben in der jährlichen Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.
2) Scheidet ein Kassenprüfer während laufender Amtszeit aus, so wird die Kassenprüfung bis zum Ende der Wahlperiode von dem noch im Amt befindlichen Kassenprüfer durchgeführt. 

§ 14 Beiträge
1) Die Beiträge sind Jahresbeiträge.
2) Jedes Mitglied ist zur Zahlung der Aufnahmegebühr und des Beitrages verpflichtet. Über die Höhe und Fälligkeit dieser Geldbeträge beschließt die ordentliche Mitgliederversammlung.
3) Zur Finanzierung besonderer Vorhaben können Umlagen und/oder Abteilungsbeiträge erhoben werden. Die Höhe der Umlage darf das Dreifache des Jahresbeitrages nicht übersteigen (maßgebend ist der Jahresbeitrag, den das zahlungsverpflichtende Mitglied zum Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Erhebung der Umlage zu zahlen hat. Über die Erhebung einer Umlage bzw. eines Abteilungsbeitrages entscheidet die Mitgliederversammlung in einfacher Mehrheit.
4) Das Mitglied verpflichtet sich, dem Verein laufende Änderungen der Kontoangaben, den Wechsel des Bankinstituts sowie die Änderung der persönlichen Anschrift und der E-Mail-Adresse mitzuteilen.
5) Kann der Bankeinzug aus Gründen, die das Mitglied zu vertreten hat, nicht erfolgen und wird der Verein dadurch mit Bankgebühren (Rücklastschriften) belastet, sind diese Gebühren durch das Mitglied zu tragen.
6) Zur Deckung der Unkosten werden vom Gesamtverein regelmäßig (alle 2 Jahre) die Mitgliedsbeiträge erhöht. Berechnungsgrundlage für die Beitragserhöhung ist der Index der Lebenshaltungskosten. Die Beiträge werden auf- bzw. abgerundet.

§ 15 Finanz-, Ehrengerichts- und Jugendordnung
Die Mitgliederversammlung kann eine Finanz-, Ehrengerichts- und eine Jugendordnung mit einfacher Stimmenmehrheit beschließen.

§ 16 Haftung des Vereins
Der Verein haftet gegenüber seinen Mitgliedern nicht für Unfall, Diebstahl oder sonstige Schäden, welche bei Ausübung des Sports, bei sportlichen Veranstaltungen oder bei sonstigen für den Verein erfolgten Tätigkeiten entstehen und die auf ein lediglich fahrlässiges Verhalten eines Repräsentanten des Vereins zurückzuführen sind. Die Haftung für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit bleibt hiervon unberührt. Unabhängig davon besteht für die Mitglieder des Vereins ein Schutz über die Sportversicherung beim BLSV.

§ 17 Datenschutz
1) Zur Erfüllung der satzungsgemäßen Aufgaben des Vereins und der Verpflichtungen, die sich aus der Mitgliedschaft im Bayerischen Landes-Sportverband (BLSV) und aus der Mitgliedschaft in dessen zuständigen Sportfachverbänden ergeben, werden im Verein unter Beachtung der rechtlichen Vorschriften, insbesondere der EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) sowie des Bundesdatenschutzgesetzes neue Fassung (BDSG) folgende personenbezogene Daten von Vereinsmitgliedern (von Funktionsträgern, Übungsleitern und Wettkampfrichtern, …) digital
gespeichert: Name, Adresse, Telefonnummer, E-Mailadresse, Geburtsdatum, Bankverbindung, Abteilungszugehörigkeit).Die digitale Erfassung der Daten erfolgt unter der Maßgabe, dass die Mitglieder mit der Beitrittserklärung zustimmen.
2) Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem zur jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch nach dem Ausscheiden des Mitglieds aus dem Verein fort.
3) Als Mitglied des Bayerischen Landes-Sportverbandes ist der Verein verpflichtet, im Rahmen der Bestandsmeldung folgende Daten seiner Mitglieder an den BLSV zu melden: Name, Vorname, Geburtsdatum, Geschlecht, Spartenzugehörigkeit. Soweit sich aus dem Betreiben bestimmter Sportarten im Verein eine Zuordnung zu bestimmten Sportfachverbänden ergibt, werden diesen für deren Verwaltung- und Organisationszwecke bzw. zur Durchführung des Wettkampfbetriebes die erforderlichen Daten betroffener Vereinsmitglieder im folgenden Umfang ebenfalls zur Verfügung gestellt: Name, Vorname, Geburtsdatum, Adresse und Spartenzugehörigkeit.
4) Zur Wahrnehmung satzungsgemäßer Mitgliederrechte kann bei Verlangen der Vorstand gegen die schriftliche Versicherung, dass die Adressen nicht zu anderen Zwecken verwendet werden, Mitgliedern (Funktionsträgern, Übungsleitern, Wettkampfrichtern) bei Darlegung eines berechtigten Interesses Einsicht in das Mitgliederverzeichnis gewähren.
5) Im Zusammenhang mit seinem Sportbetrieb sowie sonstigen satzungsgemäßen Veranstaltungen veröffentlicht der Verein personenbezogene Daten und Fotos seiner Mitglieder in seiner Vereinszeitung sowie auf seiner Homepage und übermittelt Daten und Fotos zur Veröffentlichung an Print- und Telemedien sowie elektronische Medien. Gemäß Art. 21 DSGVO steht den Mitgliedern im Einzelfall ein Widerspruchsrecht gegen die Verarbeitung „aufgrund besonderer Situationen“ zu. Wird Widerspruch seitens eines Mitglieds eingelegt, wägt der Verein ab, welches Interesse im Einzelfall überwiegt.
6) Eine anderweitige, über die Erfüllung seiner satzungsgemäßen Aufgaben und Zwecke hinausgehende Verarbeitung personenbezogener Daten ist dem Verein – abgesehen von einer ausdrücklichen Einwilligung des Mitglieds – nur erlaubt, sofern er aufgrund einer rechtlichen Verpflichtung hierzu verpflichtet ist und sofern die Verarbeitung der Erfüllung eines Vertrages mit der betroffenen Person oder zur Wahrung berechtigter Interessen des Vereins oder eines Dritten, sofern nicht die Interessen der betroffenen Personen überwiegen. Ein Datenverkauf ist nicht statthaft.
7) Jedes Mitglied (Funktionsträger, Übungsleiter, Wettkampfrichter) hat im Rahmen der rechtlichen Vorschriften, insbesondere der DSGVO und des BDSG, das Recht auf Auskunft über die zu seiner Person verarbeiteten Daten, deren etwaige Empfänger und den Zweck der Verarbeitung sowie auf Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung, Widerspruch und Übertragbarkeit seiner Daten.
8) Bei Beendigung der Mitgliedschaft werden personenbezogene Daten gelöscht, sobald ihre Kenntnis nicht mehr erforderlich ist. Daten, die einer gesetzlichen oder satzungsgemäßen Aufbewahrungspflicht unterliegen, werden für die weitere Verwendung gesperrt und nach Ablauf der Aufbewahrungspflicht entsprechend Satz 1 gelöscht.
9) Die vereins- und personenbezogenen Daten werden durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor dem Zugriff Dritter geschützt.

§ 18 Auflösung des Vereins
1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck mit einer vierwöchigen Frist einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
2) In dieser Versammlung müssen 4/5 der wahl-/stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein. Zur Beschlussfassung ist eine 4/5 Stimmenmehrheit notwendig. Kommt eine Beschlussfassung nicht zustande, so ist innerhalb von 14 Tagen eine weitere Mitgliederversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist.
3) In der gleichen Versammlung haben die Mitglieder die Liquidatoren zu bestellen, die dann die laufenden Geschäfte abzuwickeln und das vorhandene Vereinsinventar in Geld umzusetzen haben.
4) Das nach Auflösung/Aufhebung oder Wegfall seines bisherigen Zwecks verbleibende Vermögen ist der „Gemeinde Reichertshausen“ mit der Maßgabe zu überweisen, es wiederum unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne der Satzung zu verwenden.
5) Beschlüsse über Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins sind dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen.
6) Satzungsänderungen, welche die in § 3 genannten gemeinnützigen Zwecke betreffen, bedürfen der Einwilligung des zuständigen Finanzamtes.